Gründungsprivilegierte GmbH: Was bleibt nach 2024?
Mit der GmbH-Reform 2024 wurde das Mindeststammkapital auf 10.000 € gesenkt. Was passiert mit dem alten Gründungsprivileg und was sollten Bestands-GmbHs wissen?
Bis Ende 2023 war das Gründungsprivileg ein wichtiges Werkzeug für junge GmbHs in Österreich: Statt 35.000 € nominales Stammkapital reichten 10.000 €, davon mussten nur 5.000 € sofort bar eingezahlt werden. Mit der GmbH-Reform 2024 wurde diese Konstruktion weitgehend obsolet, weil das gesetzliche Mindeststammkapital generell auf 10.000 € gesenkt wurde. Was bleibt für Bestands-GmbHs zu beachten und was bedeutet die Reform für Neugründer? Dieser Leitfaden räumt mit drei häufigen Missverständnissen auf.
Was das alte Gründungsprivileg war
Das Gründungsprivileg wurde 2014 eingeführt, um die hohe Hürde des damaligen Mindeststammkapitals (35.000 € nominal, davon 17.500 € bar einzuzahlen) für Gründer abzusenken. Die Konstruktion:
- Nominales Stammkapital blieb bei 35.000 €
- Eingezahlte Bareinlage reduziert auf 5.000 €
- Aufstockungspflicht auf das volle Stammkapital innerhalb von 10 Jahren
- Das Privileg wurde im Firmenbuch ausdrücklich vermerkt
Wirtschaftlich war das ein Cashflow-Vorteil: 12.500 € weniger gebundenes Kapital in den ersten zehn Jahren. Rechtlich ein Sonderstatus, der Gläubigern signalisierte, dass das Eigenkapital noch nicht voll eingezahlt war.
Was die Reform 2024 geändert hat
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde das nominale Mindeststammkapital für alle GmbHs auf 10.000 € gesenkt, davon 5.000 € als Bareinlage. Das Gründungsprivileg in seiner ursprünglichen Form ist damit für Neugründungen obsolet, weil das Mindestkapital bereits auf dem privilegierten Niveau liegt.
Für Bestands-GmbHs, die das alte Privileg in Anspruch genommen haben, gilt eine Übergangsregelung:
- Die ursprüngliche Aufstockungspflicht entfällt rückwirkend
- Das nominale Stammkapital der Bestands-GmbH kann freiwillig auf 10.000 € reduziert werden (über einen Kapitalherabsetzungsbeschluss)
- Wer nichts unternimmt, behält das alte Stammkapital bei
Was Bestands-GmbHs jetzt tun sollten
Drei Optionen für Bestands-GmbHs mit altem Gründungsprivileg:
- Nichts tun: Wer mit dem nominalen 35.000 € Stammkapital komfortabel ist und ohnehin keine Aufstockung mehr leisten will, kann den Status quo lassen. Die Aufstockungspflicht ist mit der Reform entfallen.
- Auf 10.000 € reduzieren: Über einen formalen Kapitalherabsetzungsbeschluss kann das nominale Stammkapital auf 10.000 € abgesenkt werden. Voraussetzung: Eigenkapital deckt die Reduktion. Notar- und Firmenbuchkosten fallen an, das frei werdende Kapital kann an Gesellschafter ausgeschüttet werden (mit KESt).
- Auf das alte Soll von 35.000 € aufstocken: Wer aus Marketing- oder Investorengründen ein höheres nominales Kapital will, kann freiwillig aufstocken. Sinnvoll selten, weil das Geld dann gebunden ist.
Vergleich der Optionen
| Aspekt | Nichts tun | Auf 10k senken | Auf 35k aufstocken |
|---|---|---|---|
| Notarkosten | 0 € | 800–1.500 € | 800–1.500 € |
| Cashflow | unverändert | + bis zu 25.000 € (mit KESt) | − bis zu 25.000 € |
| Außenwirkung | unverändert | leicht reduziert | unverändert |
| Bilanzwirkung | keine | Eigenkapitalreduktion | Eigenkapitalerhöhung |
| Steuerliche Wirkung | keine | KESt auf Ausschüttung | keine |
Für die meisten kleinen GmbHs ist „nichts tun" die rationalste Wahl, vorausgesetzt der Aufstockungsdruck ist mit der Reform entfallen. Wer Cash freisetzen will und KESt akzeptiert, geht den Senkungsweg.
Praxisbeispiel: Bestands-GmbH mit Gründungsprivileg von 2018
Eine Wiener Marketing-GmbH wurde 2018 mit Gründungsprivileg gegründet. Stammkapital nominal 35.000 €, eingezahlt 5.000 €. 2026 müsste die ursprüngliche zehnjährige Aufstockungsfrist eigentlich auslaufen, mit Pflicht zur Nachzahlung von 12.500 €.
Mit der Reform 2024 ist diese Pflicht entfallen. Der Geschäftsführer holt sich eine kurze Bestätigung von seinem Steuerberater, dass keine Aufstockung mehr erforderlich ist. Die GmbH läuft mit unverändertem nominalem Stammkapital von 35.000 € weiter, die effektiv eingezahlten 5.000 € bleiben Eigenkapital. Im Firmenbuch wird der alte Privilegvermerk irgendwann entfernt (entweder automatisch im Zuge der nächsten Eintragung oder per einfachem Antrag).
Cashflow-Vorteil 2026: 12.500 € müssen nicht aufgestockt werden, das Geld bleibt im operativen Geschäft.
Häufige Missverständnisse
„Mein Privileg läuft 2026 aus, dann muss ich aufstocken"
Falsch. Mit der Reform 2024 ist die Aufstockungspflicht generell entfallen. Egal wann das Privileg ursprünglich gewährt wurde, du musst nicht mehr aufstocken.
„Ich muss meine GmbH auf 10.000 € reduzieren, sonst gilt das neue Recht nicht"
Falsch. Die Reform gilt automatisch für alle GmbHs. Eine Reduktion ist optional, nicht erforderlich.
„Bei einer Reduktion bekomme ich das Geld einfach zurück"
Teilweise. Eine Kapitalherabsetzung von 35.000 € auf 10.000 € macht 25.000 € „frei". Davon kann ausgeschüttet werden, was an tatsächlichem Eigenkapital vorhanden ist. Außerdem fällt KESt von 27,5 % an. Wer also 25.000 € reduzieren will, bekommt netto rund 18.125 € auf das Privatkonto.
Auswirkungen auf die Außenwirkung
Vor der Reform war ein höheres Stammkapital ein Bonitätssignal: 35.000 € voll eingezahlt wirkten anders als 5.000 € im Privileg. Nach der Reform haben die meisten Neugründungen 10.000 €, das wird zum neuen Standard. Bestands-GmbHs mit höherem nominalem Stammkapital wirken weiterhin etwas „solider", der Effekt ist aber überschaubar, weil Banken und Investoren ohnehin die echte Bilanz prüfen, nicht nur das Stammkapital.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gründungsprivileg und neuem Mindeststammkapital?
Das alte Gründungsprivileg war eine zeitlich befristete Sondererlaubnis, mit weniger Bareinlage zu starten, mit anschließender Aufstockungspflicht. Das neue Mindeststammkapital von 10.000 € ist ein dauerhafter neuer gesetzlicher Standard ohne Aufstockungspflicht. Wirtschaftlich ist die Wirkung ähnlich, rechtlich ist der neue Rahmen einfacher.
Können Investoren auf einer Aufstockung bestehen?
Vertraglich ja, aber das ist sehr ungewöhnlich. Investoren strukturieren ihre Beteiligung in der Regel über eine Kapitalerhöhung mit Agio (Aufgeld), nicht über Aufstockung des nominalen Stammkapitals.
Macht die Reform die FlexCo überflüssig?
Nein. Die FlexCo bietet Vorteile, die über das reine Stammkapital hinausgehen: stimmrechtslose Anteile, Unternehmenswert-Anteile mit Steueraufschub, erleichterte Beschlussfassung. Das Stammkapital ist bei beiden gleich, der Unterschied liegt in der inneren Struktur. Mehr im FlexCo-Leitfaden.
Wann lohnt sich eine Kapitalherabsetzung?
Wenn die GmbH genug Eigenkapital hat, der Cashflow gebraucht wird und der Gesellschafter die KESt akzeptiert. Bei kleinen GmbHs mit ohnehin knappem Eigenkapital lohnt sich der Aufwand selten.
Muss ich das Firmenbuch über die Aufhebung des Privilegs informieren?
Nein. Die Privileg-Vermerke werden im Zuge der nächsten regulären Eintragung oder spätestens auf Antrag entfernt. Es gibt keine aktive Meldepflicht.
Quellen und weiterführende Information
- BMJ: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (RIS)
- WKO: GmbH-Reform 2024
- Notariatskammer: Auswirkungen der Reform
- Justizonline: Firmenbuchabfrage
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